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itsme - 28.01.2005 - 00:05

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Anmerkung

Lieber Rieke und alle Interessierten,

viele von uns haben Beeinträchtigungen beim Laufen und Gehen.
Das Merkzeichen „ G „ (Gehbehindert) auf dem Schwerbehindertenausweis stehen zu haben ist schon etwas Besonderes.
Ein „ B „ ( mit Begleitung ) kostet dem Versorgungsamt in den meisten Fällen ein Lächeln.

Wurde durch das Versorgungsamt „ G „ festgestellt und „ 80 % „ auf die Grunderkrankung vermerkt so ist es in einigen Bundesländern möglich eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von besonderen Gruppen von Schwerbehinderten zu bekommen. Dieser gelbe Ausweis ermöglicht z. bsp. das Parken des Fahrzeuges im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden, auf Gehwegen, in Fußgängerzonen mit best. Zeiten für Be-u. Entladen und zur kostenlosen Nutzung von Parkplätzen an Parkscheinautomaten.. Diese Sondergenehmigung muss auf dem Ordnungsamt bzw. Rat der Gemeinde beantragt werden.

Hat man nun aber einen Rollstuhl oder einen Scooter und möchte den Behindertengekennzeichneten Parkplatz nutzen, so ist dies nur mit dem Merkzeichen „ a G“ möglich. Dieses Merkzeichen setzt eine außergewöhnliche Gehbehinderung voraus.
Die Bewilligung eines Krankenfahrzeuges durch die Krankenkasse besagt nicht, dass eine Vorrausetzung für die außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt.

Man hat zwar einen Rollstuhl und kann damit nicht auf dem hierfür vorgesehenen Parkplatz parken. Diese Parkplätze sind größer und näher an den Einkaufsmöglichkeiten gelegen. Die Mitnahme des Rollstuhles oder Scooters wäre möglich, auch wenn die Beine versagen, sind diese Parkplätze immer noch zu erreichen.
Wer mit der Diagnose Morbus Parkinson lebt, gehört nicht in die Gruppe der Behinderten denen das „a G „ zugestanden wird.

Wie Rieke schon feststellte, es gibt immer Möglichkeiten.

Fallurteil: AZ: S2SB3101—Sozialgericht Stade –vom 23.08.01

beweißt das auch bei der Feststellung der Merkzeichen hier nicht jede Entscheidung des Versorgungsamtes hingenommen werden muß.

Wir leben nur einmal.

Wicki

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