Das OLG entschied, dass die Provider grundsätzlich nicht verpflichtet seien Daten an die Musikindustrie weiter zu geben, auch wenn der Verdacht des Urheberrechtsbruchs begründet ist.
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Als Urteilsbegründung gab das Gericht an, dass Provider lediglich die technischen Voraussetzungen schaffen, von den Inhalten jedoch keine Kenntnisse hätten. Auch seien sie weitgehend nicht verpflichtet die weitergeleiteten Informationen zu prüfen.
Allerdings stellte der elfte Zivilsenat auch fest, dass Provider verpflichtet seien, den Internet-Anschluss eines Urheberrechtsverletzers zu sperren, sobald er darüber Kenntnis erlangt dass der Benutzer illegal Daten zum Download anbietet. Name und Anschrift müssten jedoch nicht an Dritte weitergegeben werden.